Halbmaske XF-310 Faltmaske FFP3 mit Ventil
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ZWECK
Die filtrierende Halbmaske XF 310 V FFP3 NR D dient dem Schutz der Atemwege vor Aerosolen fester Partikel (Staub) und Flüssigkeiten (Nebel), sofern die Konzentration des Schadstoffes das 30-fache der maximal zulässigen Konzentration (MAK) bis - 30 x MAK nicht überschreitet.
Die Versandkosten sind nicht im Preis enthalten.
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Produktnummer: XF310/P3/OXY
Produktbeschreibung
Die filtrierende Halbmaske XF 310 V FFP3 NR D ist für den Schutz der Atemwege vor Aerosolen aus festen Partikeln (Staub) und Flüssigkeiten (Nebel) bestimmt, sofern die Konzentration des Schadstoffs das 30-fache der maximal zulässigen Konzentration (MAK) bis - 30 x MAK nicht überschreitet.
Anwendungsbeispiele: Landwirtschaftliche Industrie, Lebensmittelindustrie, ungiftige Stäube, Einsatz in Steinbrüchen, Zementwerken, holzverarbeitende Industrie für Nadelhölzer, insbesondere für Stäube wie Kalziumkarbonat, natürlicher und synthetischer Graphit, Gips, Kreide, Zement, Gips, Marmor, Zinkoxid, Pflanzenpollen, Zellulose, Schwefel, Baumwolle, Eisenmetallspäne, Kohlenstaub mit weniger als 10% freiem Siliziumdioxid.
EIGENSCHAFTEN
Die filtrierende Halbmaske XF 310 V FFP3 NR D besteht aus:
- mehrlagigem Filtermaterial: Polypropylen
- einer Nasenklammer für die Formatierung der Halbmaske im Nasenbereich: Polypropylen, verstärkt mit Stahldraht;
- Ausatmungsventil aus Polypropylen;
- Kopfband aus nicht sensibilisierenden, geflochtenen Gummifäden;
- Befestigung des Kopfgeschirrs aus Polyurethan;
- eine Nasendichtung aus Polyurethanschaum.
Die Atemschutzmaske ist so konzipiert, dass man während der gesamten Arbeitsschicht leicht atmen kann. Dank ihrer anatomischen Form sowie des Nasenclips und des Schaumstoffs an der Unterseite lässt sich die Halbmaske leicht an die meisten Gesichtsformen anpassen, um die notwendige Dichtigkeit zu gewährleisten..
VORAUSSETZUNGEN
OXYLINE Atemschutzmasken entsprechen:
- der europäischen harmonisierten Norm EN 149:2001+A1:2010 (EN 149:2001+A1:2009) "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikel. Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung";
- Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 89/686/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen, eingeführt in Polen durch das Gesetz vom 30. August 2002 (GBl. Nr. 166, Pos. 1360) und die Verordnung des Wirtschaftsministers vom 21. Dezember 2005 (GBl. 2008 Nr. 259, Pos. 2173), die das Gesetz vom 31. März 2003 (GBl. Nr. 80, Pos. 725) ersetzt.
Bitte beachten Sie, dass die Verpackung des Herstellers 40 Stück enthält. Die gekauften Einzelmasken werden von Hand verpackt - eingewickelt in Stretchfolie unter strengen hygienischen Bedingungen. Der Verpacker trägt Handschuhe, die von Zeit zu Zeit desinfiziert werden.
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